Biersteuer

Biersteuer
Verbrauchsteuer auf Bier.
- 1. Rechtsgrundlage: Biersteuergesetz 1993 vom 21.12.1992 (BGBl I 2150) m.spät.Änd. Erhebung und Verwaltung liegen beim Bund (Art. 108 I 1 GG), der Ertrag steht den Ländern zu (Art. 106 II Nr. 5 GG).
- 2. Steuergegenstand: Bier und Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken im Sinn der Alkoholstrukturrichtlinie. Besteuert wird die Herstellung ud Einfuhr aus Drittstaaten von Bier im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, aber ohne Büsingen und Helgoland. Bier, das ins Ausland gelangt, ist steuerfrie.
- 3. Steuersatz: Die Höhe der B. bestimmt sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier (Grad Plato); dabei werden die Nachkommastellen des gemessenen Grades Plato außer Betracht gelassen. Der reguläre Steuersatz beträgt 0,787 Euro je Grad Plato. Ermäßigte Steuersätze sind vorgesehen für kleine unabhängige Brauereien (Gesamterzeugnismenge jährlich unter 200.000 hl Bier). Die Belastung beträgt für eine Jahresproduktion von weniger als 5.000 hl nur 50 Prozent des regulären Steuersatzes, danach steigt der Steuersatz in Stufen allmählich an (bei 40.000 hl Jahresproduktion wurden 75 Prozent des regulären Steuersatzes erreicht).
- 4. Aufkommen: 785,9 Mio. Euro (2003), 811,5 Mio. Euro (2002), 828,5 Mio. Euro (2001), 843,5 Mio. Euro (2000), 909,5 Mio. Euro (1995), 722,5 Mio. Euro (1990), 641 Mio. Euro (1985), 645 Mio. Euro (1980), 652 Mio. Euro (1975), 601 Mio. Euro (1970), 501 Mio Euro (1965), 358 Mio. Euro (1960), 225 Mio. Euro (1955), 178 Mio. Euro (1950).

Lexikon der Economics. 2013.

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